Patientenverfügung

05.04.19: Wegweisendes BGH-Urteil zur Arzt-Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

05.04.19: Richtungsweisendes Bundesgerichtshof-Urteil zur Arzt-Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 02.04.19 über eine Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung entschieden und ein richtungsweisendes Urteil gefällt.

Demnach haftet ein Arzt nicht bei Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung. Das menschliche Leben sei „ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu“, so die Richterin.

Zum Sachverhalt

Eingang Bundesgerichtshof EmpfangsgebäudeWie der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung zum Fall ausführte, litt der 1929 geborene Vater des Klägers (Patient) an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Im Oktober 2011 verstarb er.

Der Patient wurde von September 2006 bis zu seinem Tod mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte, ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte keine Patientenverfügung verfasst. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen habe sich auch nicht anderweitig feststellen lassen. Es sei damit nicht über die Fallgestaltung zu entscheiden gewesen, dass die künstliche Ernährung gegen den Willen des Betroffenen erfolgte.

Der Kläger, der Sohn, machte geltend, die künstliche Ernährung habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens seines Vaters geführt. Der beklagte Arzt sei daher verpflichtet gewesen, das Therapieziel dahingehend zu ändern, dass das Sterben des Patienten durch Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zugelassen werde. Der Kläger verlangte aus ererbtem Recht seines Vaters Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen. Medienberichten zufolge ging es um insgesamt rund 150.000 Euro.

Zum bisherigen Prozeßverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zugesprochen. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, mit dem Betreuer die Frage der Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung eingehend zu erörtern. Dies habe er unterlassen. Die aus dieser Pflichtverletzung resultierende Lebens- und gleichzeitig Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des beklagten Arztes das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt hat. Denn jedenfalls fehle es an einem immateriellen Schaden.

„Hier steht der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).“ heißt es in der Mitteilung des Bundesgerichtshofes.

„Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden“, heißt es weiter.

Kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. „Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten“, so die Richter.

Unstreitig sei Berichten zufolge in der ganzen Sache die Tatsache gewesen, dass der Mediziner durch die künstliche Ernährung ab einem bestimmten Punkt, in dem keine Aussicht auf Besserung mehr bestand, seine Pflichten verletzt hatte. Mangels vorliegender Patientenverfügung hätte er die Angehörigen bzw. den rechtlichen Vertreter des Mannes jedoch fragen müssen, ob eine Weiterbehandlung noch in seinem Sinne wäre.

Klägeranwälte kritisieren Urteil

Der Anwalt des Klägers, Wolfgang Putz, kritisierte das BGH-Urteil laut einem Bericht des Nachrichtenmagazins Spiegel Online vom 02.04.19. Was der BGH verkündet habe bedeute laut Putz in der Konsequenz „Lebenserhaltung bis zum Gehtnichtmehr“.

Selbst „ein rechtswidriges Verhalten des Arztes bleibt zivilrechtlich ohne Folge“, erklärte Richard Lindner, der BGH-Anwalt des Klägers, dem Bericht zufolge. Denn der BGH lehnte ein Schmerzensgeld oder einen Schadensersatz wegen der Lebenserhaltung generell ab. Das gelte demnach selbst dann, wenn es einen klaren Willen des Patienten gegeben hätte, auf lebenserhaltende Maßnahmen zu verzichten.

Bundesärztekammer begrüßt BGH-Urteil

Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der BundesärztekammerDer Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery begrüßte dagegen das Urteil. „Die Erhaltung menschlichen Lebens stellt keinen Schaden dar. Diese Klarstellung des Bundesgerichtshofs ist für uns als Ärzte wichtig und sie ist auch richtig. Denn es gibt kein lebensunwertes Leben, das als Schaden qualifiziert werden kann, sondern nur die individuelle Entscheidung von Patienten, beziehungsweise ihres Vertreters, bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen abzulehnen“, erklärte Montgomery in einer Pressemitteilung vom selben Tag.

Ärztinnen und Ärzte müssten gemeinsam mit ihren Patientinnen und Patienten existentielle Entscheidungen treffen. Dazu gehörten auch Entscheidungen über lebensverlängernde Maßnahmen. Die Indikationsstellung hänge maßgeblich vom Willen des Patienten ab. Jeder Patient könne dabei für sich individuelle Grenzen ziehen. „Er kann entscheiden, welche Maßnahmen er möchte und welche er ablehnt. Mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung hat er die Möglichkeit, für die Zukunft vorzusorgen. Besonders schwierig wird es für Ärzte, wenn der Wille des Patienten nicht bekannt ist und letztlich andere für ihn entscheiden müssen“, so der BÄK-Präsident.

„Könnte verlängertes Leben als Schaden qualifiziert werden, so müsste faktisch losgelöst vom Willen des Patienten darüber entschieden werden, wann ein Leben noch lebenswert ist und wann es einen Schaden darstellt. Das ist keine humane Herangehensweise. Für niemanden – erst Recht nicht für Ärzte“, stellte Montgomery klar.

CDL: Bundesgerichtshof-Urteil betont die geltende Rechtslage klar und eindeutig

Auch die Christdemokraten für das Leben e.V. (CDL), eine Lebensrechtsinitiative innerhalb der CDU/CSU, begrüßten das Urteil ausdrücklich. „Ein Leben, auch das mit Krankheit und Leiden behaftete, ist niemals ein „Schadensfall“. Die Richter betonen unmissverständlich in ihrer Entscheidung, dass das Leben als höchstrangiges Rechtsgut absolut erhaltungswürdig ist. Daher steht einem Dritten – egal wie altruistisch vielleicht im Einzelfall die Motive auch sein mögen – niemals ein Urteil über den Wert eines anderen Lebens und dessen Beendigung zu“, heißt es in einer Pressemitteilung vom 05.04.19

Der Arzt habe aus gerichtlicher Sicht vollkommen richtig gehandelt, da sein Patient offenbar zu keiner Zeit eine andere Vorgehensweise etwa in einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung festgelegt hatte oder sein Wille auf Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen anderweitig zu erkennen war. „Es wäre für den Arzt also gar nicht zulässig gewesen, seinem Patienten die künstliche Ernährung zu verweigern. Damit gibt der Bundesgerichtshof nicht nur für die Ärzteschaft und das Gesundheitswesen sowie die Palliativversorgung in Deutschland ein richtungsweisendes Signal, das Menschenrecht auf Leben als anderen Interessen übergeordnetes Recht auf Leben auch in kritischen und aussichtslosen Lebenslagen stets anzuerkennen“, so die CDL.

Zudem betone die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes die geltende Rechtslage klar und eindeutig: das Verfügungsrecht über das Leben eines Menschen ist immer und unter allen Umständen einem Dritten versagt. „Aus Sicht der Christdemokraten für das Leben (CDL) ist dieses Urteil sehr ermutigend und beachtenswert, da im vorliegenden Fall höchstrichterlich aufgezeigt und unterstrichen wurde, wie grundlegend die uneingeschränkte und verläßliche Solidarität mit Schwer- und Schwerstkranke auch am Lebensende für unsere gesamte Rechtsordnung ist und bleibt“, hieß es abschließend.

Deutsche Stiftung Patientenschutz: Kann sich der Patient nicht mehr äußern, braucht es eine Patientenverfügung

Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch machte vor dem Hintergrund des BGH-Urteils auf die Bedeutung einer Patientenverfügung aufmerksam.

„Es bleibt dabei, eine demenzielle Erkrankung allein rechtfertigt nicht den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen. Anders ist es, wenn der Patient sterbend ist. In dieser Situation ist auch eine Magensonde Körperverletzung. Allein der Betroffene selbst kann von dieser Regel abweichen. Dafür muss er seinen Willen stark machen. Dies macht auch dieser Fall deutlich. Kann sich der Patient nicht mehr äußern, braucht es eine Patientenverfügung. Damit sind viele Fragen geklärt, die hier zum Streit geführt haben“, erklärte Brysch in einer Presseaussendung.

In der Patientenverfügung könne jeder für konkrete Krankheitssituationen bestimmen, welche Behandlung er wünscht oder ablehnt. Dies gelte auch für eine künftige Demenzerkrankung. „Wem Selbstbestimmung wichtig ist, sollte daher in gesunden Tagen unbedingt mit einer Patientenverfügung vorsorgen. Diese bindet Bevollmächtigte und Betreuer sowie Ärzte. Dabei sind klare Formulierungen notwendig. Nur dann ist der Wille des Patienten eindeutig“, so Brysch abschließend.

Auch mündlich geäußerter Wille gilt

Der Palliativmediziner Matthias Thöns erklärte im Interview mit dem Deutschlandfunk am 02.04.19, dass eine Willensbekundung nicht nur mittels Patientenverfügung gilt, sondern auch der mündlich geäußerte Wille.

„Im Gesetz ist geregelt, dass man den Willen nicht nur durch eine Patientenverfügung vorab erklären kann, sondern auch durch mündliche Äußerung. Dass ich beispielsweise bei einem Fernsehbericht über ein Pflegeheim sage: Meine liebe Frau, in diese Situation möchte ich nie kommen. Dann gilt das auch als Willensdarstellung. Wenn Angehörige eben diesen Willen dann darstellen können – wir nennen das Behandlungswünsche –, ist das genauso rechtlich bindend wie eine Patientenverfügung“, so Thöns. Er ist im aktuellen Fall auch Sachverständiger aufseiten des Sohnes.

Ausführlicheres zum Hintergrund des Falles und dem Urteil gibt es in den Artikeln unten.

Ergänzende Informationen:

PDFUrteil des VI. Zivilsenats vom 2.4.2019 – VI ZR 13/18 –

Pressseschau zum BGH-Urteil

In den Medien wurde das Urteil unterschiedlich aufgenommen. Nachfolgend eine kleine Auswahl an Beiträgen.

Palliativmediziner Matthias Thöns: Das Leiden nicht unnötig verlängern
Moderation: Stephan Karkowsky
Der Bundesgerichtshof hat darüber zu urteilen, ob ein Arzt die Behandlung eines demenzkranken Mannes hätte einstellen müssen, um dessen Leiden nicht unnötig zu verlängern. Das wäre seine Pflicht gewesen, meint Palliativmediziner Matthias Thöns.
DEUTSCHLANDFUNK 02.04.19

Bundesgerichtshof: Leben ist niemals ein Schaden
Leben, auch wenn es mit Leid verbunden ist, kann nicht als Schaden gelten. Das hat auch Konsequenzen für Patientenverfügungen, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschieden hat.
Von Martin Wortmann
Ärzte Zeitung online, 02.04.2019

Es gibt kein „falsches“ Leben
BGH lehnt Arzthaftung für „Wrongful Life“ ab
von Maximilian Amos
Ärzte können sich durch die Erhaltung eines Lebens nicht schadensersatzpflichtig machen, sagt der BGH. Nicht einmal die Behandlungskosten seien erstattungsfähig.
LEGAL TRIBUNE ONLINE LTO 02.04.19

BGH-Entscheid zu künstlicher Ernährung am Lebensende: Harter Fall, schlechtes Urteil
Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich entschieden: Ärzte haften nicht, wenn sie das Leiden eines Patienten durch künstliche Ernährung verlängern. Der Richterspruch hat Folgen weit über ähnliche Fälle hinaus.
Eine Analyse von Dietmar Hipp
SPIEGEL Online 02.04.19
Anm.: Der Artikel kann kommentiert werden.

BGH-Urteil zu künstlicher Ernährung: Weiterleben ist kein Schaden
Ein demenzkranker Patient lag bewegungsunfähig im Bett, nur eine Magensonde hielt ihn am Leben. Sein Sohn wirft dem Arzt vor, das Leiden seines Vaters unnötig verlängert zu haben. Nun wies der BGH die Klage ab.
SPIEGEL Online 02.04.19

Kein Schmerzensgeld wegen Lebensverlängerung durch künstliche Ernährung
AERZTEBLATT.DE 02.04.19

Urteil des Bundesgerichtshofs: Weiterleben ist kein „Schaden“
Jahrelang wurde ein Mann künstlich ernährt. Weil sein Sohn das für eine „sinnlose Verlängerung des Leidens“ hielt, hatte er auf Schmerzensgeld geklagt. Es verbiete sich aber, Weiterleben als Schaden anzusehen, urteilte der BGH.
TAGESSCHAU.DE 02.04.19

Frühere Beiträge zum Fall:

Der Preis des Lebens oder Leben um jeden Preis?
BGH verhandelt zu Schadensersatz für Lebenserhaltung
von Maximilian Amos
LEGAL TRIBUNE ONLINE LTO 11.03.19

BGH-Verhandlung: Kann der Tod besser sein als das Leben?
Vor dem BGH fordert ein Mann Schadensersatz, dessen Vater künstlich am Leben gehalten wurde. Die Richter erörtern vor allem eigene Bedenken: Dürfen Gerichte bestimmen, ob ein Leben noch lebenswert ist?
Von Gigi Deppe, ARD-Rechtsredation
TAGESSCHAU.DE 12.03.19

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