124. Ärztetag Beschluss vom 05.05.2021 zu Suizidhilfe

05.05.21: 124. Deutscher Ärztetag hat entschieden: Striktes Verbot der Suizidhilfe aus (Muster-)Berufsordnung gestrichen

05.05.21: 124. Deutscher Ärztetag hat entschieden: Striktes Verbot der Suizidhilfe aus (Muster-)Berufsordnung gestrichen

Ärzteparlament sieht aber Hilfe zur Selbsttötung weiterhin nicht als ärztliche Aufgabe

Der 124. Deutsche Ärztetag hat am 05.05.2021 in Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Februar 2020 zum assistierten Suizid die berufsrechtlichen Regelungen für Ärztinnen und Ärzte zur Suizidhilfe geändert. Paragraf 16 Satz 3 der (Muster-)Berufsordnung wird aufgehoben, teilte die Bundesärztekammer (BÄK) mit. Die Aufhebung wurde mit 200 Ja- zu 8 Nein-Stimmen und 8 Enthaltungen beschlossen.

In der (Muster-)Berufsordnung hieß es bislang: „Sie [Ärztinnen und Ärzte] dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Es entspreche ganz überwiegender Auffassung, dass § 16 Satz 3 der (Muster-)Berufsordnung in seiner bisherigen Fassung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden könne, begründete das Ärzteparlament seine Entscheidung.

Zum Hintergrund des Ärztetag-Beschluss

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil den § 217 Strafgesetzbuch, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und damit für nichtig erklärt. Es leitete in seiner Entscheidung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ ab. Das ärztliche Berufsrecht war nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und wurde nur insofern in Bezug genommen, als es der Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten „weitere Grenzen jenseits oder gar entgegen der individuellen Gewissensentscheidung des einzelnen Arztes“ setze.

Das Bundesverfassungsgericht führte laut BÄK weiter aus: „Die in den Berufsordnungen der meisten Landesärztekammern festgeschriebenen berufsrechtlichen Verbote ärztlicher Suizidhilfe unterstellen die Verwirklichung der Selbstbestimmung des Einzelnen nicht nur geografischen Zufälligkeiten, sondern wirken zumindest faktisch handlungsleitend. Der Zugang zu Möglichkeiten der assistierten Selbsttötung darf aber nicht davon abhängen, dass Ärzte sich bereit zeigen, ihr Handeln nicht am geschriebenen Recht auszurichten, sondern sich unter Berufung auf ihre eigene verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit eigenmächtig darüber hinwegsetzen. Solange diese Situation fortbesteht, schafft sie einen tatsächlichen Bedarf nach geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe.“

Diese Ausführungen des Gerichts gaben laut der Pressemitteilung den Ärztetag-Delegierten nun Anlass, die einschlägige Regelung der (Muster-)Berufsordnung zu überprüfen.

Hilfe zur Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe

Die Streichung ändere nach Überzeugung des Ärztetages aber nichts daran, dass „ärztliches Handeln von einer lebens- und gesundheitsorientierten Zielrichtung geprägt ist“. Nach § 1 Abs. 2 der (Muster-)Berufsordnung ist es Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken. Mithin zählt es nicht zu dem Aufgabenspektrum der Ärzteschaft, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten.

Dies betonte der Ärztetag auch vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte im Deutschen Bundestag über eine gesetzliche Neuregelung der Sterbehilfe. Es könne niemals Aufgabe der Ärzteschaft sein, für Nichterkrankte eine Indikation, Beratung oder gar Durchführung eines Sterbewunsches zu vollziehen. Das Ärzteparlament forderte ferner den Gesetzgeber auf, die Suizidprävention in Deutschland in den Fokus zu nehmen, zu unterstützen, auszubauen und zu verstetigen.

Über die (Muster-)Berufsordnung

„Die (Muster-)Berufsordnung enthält die berufsrechtlichen und ethischen Grundlagen des ärztlichen Berufs. Sie dient den Ärztekammern als Muster für ihre Berufsordnungen und trägt damit zu einer bundesweit möglichst einheitlichen Entwicklung des Berufsrechts bei“, erläuterte die BÄK.

Die Berufsordnung der jeweiligen Ärztekammer regelt die für den einzelnen Arzt geltenden Pflichten gegenüber Patienten, den Berufskollegen und der Ärztekammer. Es handelt sich bei der Berufsordnung um Satzungsrecht, das auf Grundlage des Heilberufe- und Kammergesetzes des jeweiligen Bundeslandes von der Ärztekammer erlassen wird.

Stimmen zum Ärztetag-Beschluss zur Suizidhilfe

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP) begrüßt Beschluss des Deutschen Ärztetages: Suizidassistenz ist keine ärztliche Aufgabe

„Wir begrüßen die Klarstellung, dass die Mitwirkung an einem Suizid keine ärztliche Aufgabe ist“, erklärte Prof. Dr. Claudia Bausewein, Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) in einer Presseaussendung zur Entscheidung des 124. Deutschen Ärztetages. Dieser lehnt eine Verpflichtung von Ärztinnen und Ärzten zur Mitwirkung beim assistierten Suizid ab und bestätigt die Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung der Bundesärztekammer.

Auch wenn der Wunsch zu sterben aus einer Vielzahl von Gründen erwachsen könne, von denen Krankheit nur einer sein, habe die Ärzteschaft verdeutlicht: „Das vertrauensvolle und wertschätzende Gespräch über den Wunsch zu sterben oder das eigene Leben zu beenden, gehört zum Kern ärztlicher Tätigkeit.“ Zudem seien laut DGP entscheidende Signale in Richtung Politik bezüglich der dringend notwendigen Förderung und des Ausbaus von Angeboten der Suizidprävention gesetzt worden.

Für palliativmedizinisch tätige Ärztinnen und Ärzte sei außerdem der Beschluss von Bedeutung, dass in der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer im §16 „Beistand für Sterbende“ der dritte Satz „Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ gestrichen wurde. Nun heißt es allein: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten.“ Die DGP befürwortet den Wegfall des dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entgegenstehenden Satzes.

DGP-Geschäftsführer Heiner Melching appelliert an die Landesärztekammern, dies so in ihre Berufsordnungen zu übernehmen, um bundeslandübergreifende Rechtssicherheit zu schaffen. „Die derzeitige Uneinheitlichkeit der Berufsordnungen hinsichtlich des §16 und die damit einhergehende Unklarheit über berufsrechtliche Konsequenzen verunsichert Ärztinnen und Ärzte“, sagte Melching.

Todeswunsch-Äußerung keine unmittelbare Handlungsaufforderung

Der einhellige Beschluss: „Der 124. Deutsche Ärztetag 2021 fordert die Politik auf, die Suizidprävention in Deutschland in den Fokus zu nehmen, zu unterstützen, auszubauen und zu verstetigen.“ entspreche den kürzlich veröffentlichten Eckpunkten der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zu einer möglichen Neuregulierung der Suizidassistenz und Stärkung der Suizidprävention (4 Seiten, PDF-Format). „Menschen mit einem Sterbewunsch sollten vor allem wissen, mit wem sie darüber sprechen können“, erklärte Bausewein.

Gesellschaft, Ärzteschaft und weitere Berufsgruppen seien laut DGP spätestens ab der ersten Äußerung eines Sterbewunsches gefordert. „Als fürsorgende Gemeinschaft dürfen wir es uns nicht zu leicht machen und den Todeswunsch unmittelbar als Handlungsaufforderung verstehen“, so DGP-Vizepräsident Urs Münch, Psychoonkologe und Psychologischer Psychotherapeut. „Wir brauchen im ambulanten wie im stationären Bereich flächendeckende und niedrigschwellige Beratungs- und Gesprächsangebote, in denen – z.B. mehrfach erkrankte alte – Menschen offen über ihre Lebensmüdigkeit sowie mögliche Sterbewünsche sprechen können.“

Unmissverständlich äußerte sich auch DGP-Vizepräsident Dr. Bernd-Oliver Maier, Chefarzt für Interdisziplinäre Onkologie und Palliativmedizin, Wiesbaden. „Suizidprävention muss Normalität werden, Suizidassistenz absolute Ausnahme bleiben!“, bekräftigte Maier. Die Palliativmedizin versteht sich als ein Teil der Suizidprävention, da sie Sterbewünschen durch Linderung von Leidenszuständen, die ganzheitliche Begleitung der schwerkranken Menschen in ihrem Umfeld und eine Verbesserung der Lebensqualität in sehr vielen Fällen wirksam begegnen kann.

Deutscher Evangelische Krankenhausverband (DEKV): Beschlüsse des Ärztetag zum assistierten Suizid sind das richtige Zeichen

DEKV-Vorsitzender Christoph RadbruchDer Deutsche Evangelische Krankenhausverband (DEKV) begrüßte die Beschlüsse des Ärztetags zum assistierten Suizid, die mit der Streichung des Verbotes der Suizidbeihilfe aus der Berufsordnung zugleich beschließen, dass die Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe sei. „Damit wird in begründeten Einzelfällen bei terminal Erkrankten eine Ausnahme ermöglicht“, erklärte der DEKV-Vorsitzende, Christoph Radbruch, in einer Pressemitteilung vom 06.05.21.

„Die Haltung des Ärztetages entspricht dem Beschluss des Vorstandes des DEKV, dass der assistierte Suizid kein Regelangebot der evangelischen Krankenhäuser sein kann. Die moderne Palliativmedizin bietet vielfältige Möglichkeiten als Alternative zum Suizid. Dabei schließen die palliativmedizinischen Möglichkeiten auch Therapiebegrenzungen bis hin zur palliativen Sedierung sowie einen Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen ein“, so Radbruch weiter.

„In den wenigen Fällen, in denen es trotz qualitativ hochwertiger Palliativmedizin dazu kommt, dass Menschen mit schweren Erkrankungen kurz vor dem Tod um Hilfe beim Suizid bitten, kommen die handelnden Personen in eine Dilemmasituation. Diese wenigen begründeten Ausnahmefälle entziehen sich als Grenzfall des menschlichen Lebens der moralischen Beurteilung“, erklärte der DEKV-Vorsitzende.

„Die genauen organisationsethischen Implikationen dieser Grenzfälle können erst geklärt werden, nachdem die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Änderung des Gesetzes vorliegt. Dabei sollte aber sichergestellt werden, dass es sich einerseits um eine Ausnahmesituation handelt und andererseits eine ethisch begründete Handlung eines Arztes nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führt“, betonte Radbruch.

Der DEKV vertritt mit 201 evangelischen Kliniken an über 270 Standorten jedes achte deutsche Krankenhaus. Sie versorgen mit über 120.000 Beschäftigten jährlich mehr als 2,5 Mio. PatientInnen stationär und mehr als 3 Mio. ambulant.

Ärzte für das Leben e.V. sehen Entwicklung mit Sorge und mahnen zur Wachsamkeit

Ärzte für das Leben e.V.Der Verein „Ärzte für das Leben e.V.“ (ÄfdL) sieht die Streichung des Suizidhilfe-Verbots aus der Musterberufsordnung und die Entwicklung mit Sorge. Sie und mahnen zur Wachsamkeit.

Wie ÄfdL in einer Pressemitteilung vom 06.05.21 ausführte, habe der Internist und CDU-Bundestagsabgeordnete Rudolf Henke beim Ärztetag festgestellt, der Änderungsschritt sei nicht nötig gewesen, da „eine rechtskonforme Anwendung der Berufsordnung bis zu einer neuen gesetzlichen Lösung auch möglich sei“.

Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer ist rechtlich nicht bindend. Dies treffe laut dem Ärzteverein nur für die Berufsordnungen der einzelnen Länderkammern zu. Dennoch wirke sie, wie das Bundesverfassungsgericht festhielt „faktisch handlungsleitend“, so dass mit einer raschen Übernahme dieser Regelung bei allen Länderkammern zu rechnen sei. Somit stehe fest, dass Ärzte in Deutschland künftig frei entscheiden können, ob sie Suizidwillige beim Sterben unterstützen.

Berufsbild des Arztes driftet weiter in Richtung Ambivalenz bezüglich Erhalt des Lebens

„Mit diesem Schritt driftet das Berufsbild des Arztes weiter in Richtung Ambivalenz in Bezug auf den Erhalt des Lebens“, sagte Prof. Paul Cullen, Vorsitzender der Ärzte für das Leben e.V. „Wir dürfen auch nicht hoffen, dass diese Entwicklung an diesem Punkt zum Stillstand kommen wird. Denn das Töten auf Verlangen ist bereits in der Suizidbeihilfe angelegt. Was macht der Arzt, wenn der Selbstmord misslingt, der Suizidwillige aber nicht mehr ansprechbar ist? Verlegt er ihn gegen seinen Willen auf die Intensivstation oder setzt er mit der Spritze nach?“, so Cullen.

„Bisher hat man hoffen können, dass die Ärzteschaft eine rühmliche Ausnahme zum allgemeinen Trend hin zur Freigabe des assistierten Suizids bilden und ihre Aufgabe ausschließlich darin sehen würde, „das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, [und] Sterbenden Beistand zu leisten“, wie es noch in der Musterberufsordnung steht“, sagte Cullen. Diese Hoffnung muss man jetzt leider aufgeben.

„Vor diesem Hintergrund ist es wichtiger denn je, sicherzustellen, dass Ärzte und Institution, die sich weigern, Suizidbeihilfe zu leisten, weder direkt noch auf welcher Weise auch immer indirekt unter Druck gesetzt werden dürfen, dies doch zu tun“, bekräftigte der ÄfdL-Vorsitzende.

Christdemokraten für das Leben (CDL): Suizidprävention fördern statt Suizidbeihilfe

Christdemokraten für das Leben e.V.Kritik kam auch von den Christdemokraten für das Leben (CDL). Sie bedauerten die Entscheidung, das Verbot der Suizidhilfe aus der Musterberufsordnung zu streichen. Sie zeigten sich aber zugleich erleichtert über die Feststellung des Ärzteparlaments, dass die Hilfe zur Selbsttötung keine „normale ärztliche Dienstleitung“ werden darf.

„Wie leider erwartet, hat der 124. Deutsche Ärztetag gestern unter dem Eindruck des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Verfassungswidrigkeit des Verbotes der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung das Verbot der Hilfe zur Selbsttötung im 3. Satz des § 16 der Musterberufsordnung aufgehoben“, erklärte die CDL-Pressesprecherin Susanne Wenzel in einer Presseaussendung vom 06.05.21.

Suizidprävention in Deutschland unterstützen, ausbauen und festigen

„Erfreulicherweise hat das Ärzteparlament immerhin weiter deutlich betont, dass die Hilfe zur Selbsttötung keine „normale ärztliche Dienstleitung“ werden darf und bekräftigt, dass die ärztliche Hilfe zur Selbsttötung sich niemals auf einen Suizidwunsch ohne Vorliegen einer Erkrankung beziehen könne. Die Ärzte lehnen deshalb auch eine Verpflichtung zur Ausstellung einer ärztlichen „Suizid-Bescheinigung“ im Rahmen des in den inzwischen vorliegenden drei Gesetzentwürfen geplanten Beratungsverfahrens ab“, so Wenzel.

„Die Ärzte haben gestern mit überwältigender Mehrheit klare Position dafür bezogen, dass sie sich durch das eklatante Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts nicht zu professionellen „Handlangern des Todes“ durch Suizidassistenz machen lassen wollen. Die CDL unterstützt nachdrücklich die Forderung des Deutschen Ärztetages an den Gesetzgeber, die Suizidprävention in Deutschland zu unterstützen, auszubauen und zu verstetigen. Über 10.000 Suizide pro Jahr zeigen, dass der Gesetzgeber den Zugang zum Suizid unter keinen Umständen erleichtern darf“, so Wenzels Fazit.

Christdemokraten für das Leben e.V. (CDL) sind eine Initiative in der CDU/CSU, gegründet von Mitgliedern der Unionsparteien, die den Lebensschutz in Deutschland durch politisches Handeln und Bewusstseinsbildung verstärken wollen.

Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) erstaunt

ZdK zum Ärztetag-BeschlussMit Erstaunen reagierte unterdessen der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Thomas Sternberg, auf den Ärztetagbeschluss. Offenbar habe man in der Folge des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 26. Februar 2020 Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte herstellen wollen. Das sei einerseits nachvollziehbar, andererseits sei zu sehen, „welche Folgen aus diesem vom ZdK scharf kritisierten Urteil erwachsen“, hieß es in einer Pressemitteilung.

Den Satz, Ärztinnen und Ärzte dürften „keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ aus der Muster-Berufsordnung zu streichen, entspreche „nicht der Herzmitte des ZdK“, sagte Sternberg. Zugleich begrüßte er „den ausdrücklichen Hinweis des Ärztetages, dass es primäres Ziel sei, Leben zu erhalten und Gesundheit wiederherzustellen“. In der Berufsordnung der Bundesärztekammer heißt es nun unter § 16: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten.“

Angebot für Suizidprävention ausbauen

Entscheidend sei, dass der Deutsche Ärztetag einen Ausbau des Angebotes für Suizidprävention verlange, so Sternberg. „Als ZdK ist es uns daran gelegen, sterbewillige Menschen wertschätzend zu begleiten und ihre Wünsche zu respektieren. Deshalb plädieren auch wir für einen Ausbau dieses Angebots sowie für mehr palliative Angebote. Wir brauchen nicht weniger, sondern mehr seelsorgerische und psychologische Begleitung sowie die Beteiligung des Umfelds der Suizidwilligen an der Entscheidung“, so der ZdK-Präsident.

„Mit dem Deutschen Ärztetag hat nun eine weitere wichtige gesellschaftliche Institution die Politik eindrücklich daran erinnert, eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, die Suizidassistenz nicht als Normalform des Sterbens ansieht.“

Das Präsidium des ZdK hatte bereits am 22. Februar mit einer umfangreichen Erklärung Impulse in den gesellschaftlichen Diskurs zur Suizidassistenz eingebracht. Unter dem Titel „Selbstbestimmt – mit den Sichtachsen auf das Leben“ wird diese Erklärung Mitte Mai 2021 als ZdK-Dokument veröffentlicht werden.

Ergänzende Informationen zum Ärztetag-Beschluss

124. Deutscher Ärztetag vom 04.-05.05.2021 als Online-Veranstaltung
Dort gibt es auch die Beschlüsse (siehe dort TOP IV Konsequenzen des Urteils des BVerfG zum § 217 StGB)

26.02.20: Urteil Bundesverfassungsgericht: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

Themenrubrik Debatte um ein Verbot der Suizidbeihilfe

Presseschau

Ergänzend gibt es ein paar ausgewählte verlinkte Artikel in einer Presseschau zum Ärztetag-Beschluss zur Aufhebung des Verbots der ärztlichen Siuzidhilfe