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30.01.21: Zwei Gesetzentwürfe zur Debatte um Neuregelung der Suizidbeihilfe veröffentlicht

30.01.21: Zwei Gesetzentwürfe zur Debatte um Neuregelung der Suizidbeihilfe veröffentlicht

In die Debatte um eine Neuregelung der Suizidbeihilfe nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Februar 2020 kommt langsam Bewegung. Am 29.01.2021 haben die Bundestagsabgeordneten Katrin Helling-Plahr MdB (FDP), Prof. Dr. Karl Lauterbach MdB (SPD) und Dr. Petra Sitte MdB (Die Linke) in der Bundespressekonferenz einen interfraktionellen Gesetzentwurf zur Regelung der Suizidhilfe vorgestellt.

Zeitgleich legten die Bundestagsabgeordneten Renate Künast und Katja Keul von Bündnis 90/Die Grünen einen „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben“ zur Diskussion zum selben Thema vor.

Gesetzentwurf der Abgeordneten Helling-Plahr, Lauterbach und Sitte MdB zur Regelung der Suizidbeihilfe vom 29.01.21

1.: Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Karl Lauterbach und Petra Sitte zur Regelung der Suizidhilfe

Voraussetzung für eine Beihilfe zum Suizid sollen laut dem Gesetzentwurf der drei Abgeordneten eine verpflichtende Beratung des Suizidwilligen und Wartefristen sein. Konkret soll es eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes geben. Künftig soll eine ärztliche Verschreibung eines tödlichen Medikaments an ein­willigungsfähige Suizidwillige möglich werden. Vorausgesetzt, dass sich diese einer verpflichtenden Beratung unter­zogen haben und auch noch nach zehn Tagen Bedenkzeit bei ihrem Sterbewunsch bleiben. Zudem soll es für Suizidwillige entsprechende Beratungsangebote ständig und unentgeltlich geben. Diese sollten öffentlich finanziert werden, aber keine staatlichen Einrichtungen sein.

„Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2020 unmissverständlich festgestellt, dass jeder Mensch ein in der Verfassung verankertes Recht auf selbstbestimmtes Sterben hat. Es hat eindeutig klargestellt, dass es einen gegen die Autonomie gerichteten Lebensschutz nicht geben darf. Dennoch besteht erhebliche Unsicherheit für die Betroffenen, die selbstbestimmt sterben möchten, aber auch für diejenigen, die zu Hilfeleistungen bereit sind. Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod darf nicht nur auf dem Papier bestehen. Es braucht einen klaren Rechtsrahmen, für den wir heute einen Vorschlag vorgelegt haben“, erklärte Helling-Plahr einleitend in einer gemeinsamen Pressemiteilung.

„Wir stellen uns mit unserem Entwurf an die Seite derjenigen, die selbstbestimmt sehnlichst sterben möchten. Wir möchten für sie ein umfassendes Beratungsangebot aufbauen“, erläuterte Helling-Plahr. Mit dem Papier schaffen sie ihrer Ansicht nach „Mechanismen, um die tatsächlich selbstbestimmte Entscheidung abzusichern.“

Schließlich sei es ihnen aber auch wichtig, „dass Sterbewillige in einem geordneten Verfahren Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung erhalten können und nicht auf unsichere und schmerzhafte Methoden verwiesen werden.“ Das sei aus ihrer Sicht „ein Gebot der Menschlichkeit.“ „Hier halten wir die Möglichkeit zu einer ärztlichen Verschreibung nach einer Beratung in einer entsprechenden Beratungsstelle für den richtigen Weg“, so Helling-Plahr weiter.

Gesetzentwurf soll „verlässliche und legale Wege eröffnen“

„Wir wollen Menschen, die selbstbestimmt und aus freier Entscheidung heraus sterben möchten, verlässliche und legale Wege dazu eröffnen“, führte Dr. Petra Sitte fort. „Staatlich anerkannte und finanzierte Beratungsstellen, die kompetent und ergebnisoffen beraten können, sind dazu von wesentlicher Bedeutung.“ Leider lasse die bisherige Rechtslage Menschen im Stich, die sich in großer Not befinden, und stelle ihnen „in bevormundender Weise Hindernisse in den Weg“.

Alle Beteiligten, vor allem Ärztinnen und Ärzten, die zu helfen bereit sind, sollen nach Vorstellung der Interfraktionellen Gruppe und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts „eine verlässliche rechtliche Grundlage für ihr unterstützendes Handeln bekommen“. Dazu sei auch wichtig, dass sie unabhängig vom BfArM, das mit dieser Entscheidung „überfordert“ sei, Zugriff auf Medikamente für ihre Patienten erhalten, so Sitte.

Professor Lauterbach stellte klar, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts das Verbot geschäftsmäßiger Beihilfe zum Suizid gekippt habe. Hierdurch sei nunmehr „ein teilweise rechtsfreier Raum“ entstanden. „Dieser ist weder für Sterbewillige, noch für die Ärztinnen und Ärzte haltbar“, so Lauterbach.

Ärztlich assistierte Suizid sollte erlaubt werden, Hilfe zur Selbsttötung muss immer freiwillig sein

Innerhalb dieser interfraktionellen Gruppe stimme man grundsätzlich darüber überein, „den Willen des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und dadurch die freie Willensbildung derjenigen, die sterbewillig sind und die darin stabil sind und sich das gut überlegt haben, Raum zu schaffen.“ Lauterbach, der selbst Arzt ist, betonte: „Der ärztlich assistierte Suizid sollte erlaubt werden. Die Hilfe zur Selbsttötung müsse aber immer freiwillig sein.“

Inhaltlich wies Lauterbach auf die konkrete Umsetzung hin. „Durch Fristen, Beratungsgespräche und dem Vier-Augen-Prinzip soll eine freie und autonome, sowie dauerhafte Entscheidung des Sterbewilligen gesichert und gewährleistet werden. Ausdrücklich soll jeder Druck ausgeschlossen sein“, so der SPD-Gesundheitsexperte.

Besonders wichtig sei es Lauterbach, dass durch die Schaffung staatlich anerkannter und auch finanzierter Beratungsstellen die Grundlage für rein auf Gewinnstreben orientierter Angebote entfiele. „Vielmehr würde durch den vorliegenden Gesetzentwurf zur Regelung der Suizidhilfe ein transparentes und ethisch vertretbares Verfahren geschaffen, denn durch dieses Gesetz werden auch die Voraussetzung dafür geschaffen, dass unethische, weil auf Gewinnabsicht ausgerichtete, Sterbehilfeangebote nach dem Aufbau von Alternativen mittelfristig verboten werden könnten“, glaubt Lauterbach.

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben (Entwurfskizze) von Renate Künast und Katja Keul, Bündnis 90 / Die Grünen vom 29.01.21

2.: Diskussionsentwurf der Grünen-Bundestagsabgeordneten Renate Künast und Katja Keul zur Suizidbeihilfe

Nachdem die FAZ am 28.01.21 in einem Plus-Artikel exklusiv über einen Gesetzentwurf der beiden Grünenabgeordneten Renate Künast und Katja Keul zur Suizidhilfe berichtete, veröffentlichten auch sie am 29.01.21 ihr Papier und eine Pressemitteilung zu ihrem Diskussionsentwurf.

Darin heißt es, das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 26.2.2020 (2 BvR 2347/15 u.a.) klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ umfasst. Die Entscheidung des Einzelnen, so das Bundesverfassungsgericht, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

„Wir möchten, dass die Debatte über die Umsetzung der Entscheidung im Bundestag und außerhalb in Bewegung kommt und haben deshalb einen Gesetzentwurf entwickelt, den wir Ihnen anliegend zusammen mit einem erläuternden Vorblatt übersenden. Nun hoffen wir auf eine breite öffentliche Debatte und dann Beratung im Bundestag. Wir werben natürlich im Bundestag um weitere Unterstützer*innen“, so Künast und Keul.

Unterscheidung zwischen Leiden an einer schweren Erkrankung und dem Suizidwunsch aus anderen Gründen

„Das Urteil lässt zu und die Realität erfordert es, den Betroffenen endlich mit klaren Kriterien den Zugang zu den von ihnen zur Verwirklichung ihres Suizidwunschs erstrebten Hilfsmitteln (bestimmten Betäubungsmitteln) zu schaffen. Wir unterscheiden im Verfahren zwischen denen die an einer schweren Erkrankung leiden und dem Suizidwunsch aus anderen Gründen“, so Künast.

Konkret soll demnach im ersteren Fall den Ärzten eine entscheidende Rolle zukommen. Diese sollen den Sterbewillen von Schwerkranken prüfen. Dabei sollen sie gleichzeitig auf alle medizinischen Möglichkeiten hinweisen, die den Leidensdruck minimieren könnten. Nur nach Bestätigung durch einen zweiten Kollegen soll es möglich sein, ein tödliches Medikament zu verschreiben. „Für alle Fälle aber gilt, dass heute Sterbehilfe stattfindet und wir als Gesetzgeber den Zugang zu Mitteln regeln müssen und zugleich den Schutz vor Missbrauch organisieren müssen“, erklärte sie.

Katja Keul verdeutlichte, sie wollen den „Spielraum als Gesetzgeber nutzen um für alle Akteure im Rahmen der geschäftsmäßigen Sterbehilfe eine gewisse Rechtssicherheit zu schaffen.“ Im Arzneimittelgesetz wollen sie Klarheit schaffen, „dass der Staat den Zugang zu tödlichen Mitteln nicht länger verweigern darf, wenn Sterbewillige die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.“ Vor der Abgabe des Mittels halten sie „eine verpflichtende Beratung für angemessen und verhältnismäßig, um die Selbstbestimmtheit und Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches abzusichern“, so Keul abschließend.

Den nun vorgelegten Vorschlag verstehen sie als „ein Diskussionsentwurf, der die Debatte, die unter den Abgeordneten und in der Gesellschaft stattfindet auf eine konkrete Ebene hebt“, so Künast auf ihrer Webseite.

3.: Stimmen zum Gesetzentwurf zur organisierten Hilfe zur Selbsttötung

E. Brysch, Deutsche Stiftung PatientenschutzKritik an dem vorgestellten Gesetzentwurf der Abgeordneten Helling-Plahr, Lauterbach, Sitte u.a. kam vom Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch.

„Dass die Suizidassistenz gegen Bezahlung nicht unter Strafe gestellt wird, ist ein Fehler. Wenn für die organisierte Hilfe zur Selbsttötung bezahlt werden muss, bleibt die Selbstbestimmung des Sterbewilligen auf der Strecke“, erklärte Brysch in einer Presseaussendung vom 29.01.21.

Auch könnten selbst staatlich legitimierte Beratungsstellen nicht feststellen, ob ein freier Wille autonom gebildet wurde. „Dafür taugen weder Checklisten noch Fristen oder unbestimmte Rechtsbegriffe. Allein der Betroffene selbst hat die Chance, zwischen einer autonomen und nicht autonomen Willensbildung zu unterscheiden. Deshalb kann es durch staatliche Beratung kein Suizid-Siegel geben“, so Brysch. Zudem sei es „höchst gefährlich, Tötungsmittel abzugeben, die dann unkontrolliert und ungesichert in die Hände Dritter geraten werden.“

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) zur Suizidhilfe: „Beratung und Durchführung müssen getrennt sein!“

Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) begrüßte unterdessen in einem Statement auf ihrer Webseite, dass mit dem vorgelegten fraktionsübergreifenden Entwurf eines Suizidhilfegesetzes die Diskussion wieder aufgenommen wird. „Nach fast einem Jahr Pause wird es Zeit, die gesellschaftliche Debatte zur Sterbewünschen und Suizidassistenz wieder in Gang zu bringen“, erklärte Prof. Dr. Claudia Bausewein, seit kurzem neue Präsidentin der DGP.

Auch die DGP halte es für wesentlich, im Falle der Bitte um Suizidassistenz Beratung und Durchführung klar zu trennen. Positiv sehe sie außerdem, dass es nicht um eine strafrechtliche Regelung gehe und klar gestellt werde, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht zur Suizidassistenz verpflichtet werden kann.

Viele der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen seien aber auch durchaus kritisch zu sehen. So sei die Mindestfrist von nur zehn Tagen zwischen Beratung und Durchführung der Suizidhilfe dringend zu diskutieren. Während schwerstkranke Menschen am Lebensende vielleicht wirklich nicht länger warten können, werde diese Frist für Menschen in einer Lebenskrise, zum Beispiel nach dem Verlust eines geliebten Menschen oder nach schweren unfallbedingten Verletzungen, viel zu kurz bemessen sein. Es sei auch zu fragen, warum nur akute und keine chronischen psychischen Störungen ausgeschlossen werden soll. Des weiteren, wie der freie Wille nur in einem einmaligen Arztgespräch beurteilt werden soll.

Die wissenschaftliche Fachgesellschaft habe sich über das gesamte vergangene Jahr z.B. im Rahmen ihres Online-Kongresses im September oder in einer Anhörung beim Deutschen Ethikrat im Dezember intensiv an der Debatte beteiligt, was das Verwerfen des §217 StGB im Februar 2020 für schwerstkranke Patientinnen und Patienten, die so nicht mehr leben möchten, bedeuten kann.

„Wir müssen uns im Klaren darüber sein, dass wir mit der differenzierten Auseinandersetzung mit diesem und weiteren Gesetzesvorschlägen auf dem Weg zu einer Normalisierung der Suizidbeihilfe sind“, so Bausewein. Deshalb müsse der Schutz schwerkranker Menschen mit Sterbewünschen absolut im Vordergrund stehen.

Nationales Suizidpräventionsprogramm für Deutschland (NaSPro) weist auf Gesamtproblematik hin

Nationales Suizidpräventionsprogramm für Deutschland (NaSPro)Das Nationale Suizidpräventionsprogramm für Deutschland (NaSPro) nahm den aktuellen Gesetzesvorschlag der Bundestagsabgeordneten Helling-Plahr, Lauterbach, Sitte, Schulz und Fricke zum Anlass, in einer Presseaussendung auf die Problematik gesetzlicher Regelungen des assistierten Suizids hinzuweisen.

Diese Problematik bestehe unter anderem darin, dass Suizidwünsche in der Regel ambivalent seien und kein beständiges Phänomen. „Sie werden durch äußere und innere Faktoren stark beeinflusst. Eine Beratungslösung ähnlich einer Schwangerschaftskonfliktberatung wird dem komplexen Erleben von Menschen mit Suizidgedanken nicht gerecht. Aus der Suizidforschung wissen wir, dass die meisten Menschen, die einen Suizidversuch gemacht haben, die dahinter stehenden Probleme nach einem längeren Zeitraum bewältigen.“

Zweitens gebe es bislang kein wissenschaftlich fundiertes Instrumentarium zur Erfassung der „Freiverantwortlichkeit“ und des „autonom gebildeten Willens“ eines Menschen und keine praktisch umsetzbare Möglichkeit, diese sicher festzustellen.

„Menschen mit Suizidgedanken benötigen Angebote des offenen, akzeptierenden und nicht wertenden Gesprächs im Rahmen einer vertrauensvollen Beziehung. Diese ist bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung im Rahmen der Regelung eines Zugangsweges zu Suizidmitteln nicht herstellbar“, warnt das NaSPro.

Menschen mit Suizidgedanken bräuchten Unterstützung. „Diese besteht in den bewährten und vielfältigen Möglichkeiten der Suizidprävention. Sie sind wissenschaftlich evaluiert und müssen weiter ausgebaut und gefördert werden. Das Angebot eines tödlichen Mittels ist keine Unterstützung“, so die Experten.

Diese und weitere Gesichtspunkte bezüglich einer gesetzlichen Regelung der Suizidassistenz haben sie nach eigenem Bekunden im September 2020 in einem Brief an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (9 Seiten, PDF-Format) ausführlich dargestellt.

Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) begrüßt den interfraktionellen Gesetzentwurf

Die umstrittene Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) sieht in dem vorgestellte „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Suizidhilfe“ wie zu erwarten ein im Grundsatz begrüßenswerten Vorschlag. „Der Entwurf ist von einem liberalen, humanistischen Weltbild geprägt und wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts weitgehend gerecht“, freute sich DGHS-Präsident RA Prof. Robert Roßbruch in einer Pressemitteilung vom 29.01.21.

Auch dass der Entwurf die Schaffung von staatlich anerkannten Beratungsstellen vorsieht, begrüßte Roßbruch ausdrücklich. Denn die DGHS hatte solche Beratungsstellen, zwar eher halbstaatlich, nach eigenem bekunden bereits im Jahr 2012 gefordert. Allerdings sieht Roßbruch in dem Entwurf der Abgeordneten noch etwas Nachbesserungsbedarf. Die vorgesehenen Fristen seien zu starr.

Weitere Statements waren bislang nicht zu vernehmen. Insebsondere gab es keinerlei Stimmen zum Diskussions-Entwurf von Künast/Keul. Ergänzungen folgen vermutlich in den nächsten Tagen.

Ergänzende Informationen:

Texte der Gesetzentwürfe zur Regelung der Suizidbeihilfe

(Stand 29.01.2021)

Presseschau zu den Gesetzentwürfen zur Suizidbeihilfe

Ergänzend finden Sie in einer Presseschau einige ausgewählte verlinkte Presseartikel zur Vorstellung der Gesetzentwürfe zur Suizidbeihilfe.

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