17.05.07: 110. Deutscher Ärztetag gegen weitgehendes Gesetz zur Patientenverfügung
Vom 15. bis 18. Mai fand in Münster der 110. Deutsche Ärztetag statt. Dabei sprachen sich in einem Beschluss die Teilnehmer gegen eine umfangreiche rechtliche Regelung von Patientenverfügungen aus. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 16. Mai 2007 hervor.
Die Situationen am Lebensende seien hochkomplex und individuell. „Deshalb stellt sich die Frage, ob durch eine weitergehende gesetzliche Regelung nicht neue Verunsicherungen im medizinischen Alltag hervorgerufen werden“, heißt es in dem Beschluss des Ärztetages. Es müsse lediglich klargestellt werden, in welchen Fällen das Vormundschaftsgericht einzuschalten sei. So sollte eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht nur notwendig sein, wenn zwischen Arzt und Bevollmächtigtem oder Betreuer unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob die Nichtbehandlung oder der Behandlungsverzicht dem Patientenwillen entspricht, erklärten die Delegierten.
Reichweitenbegrenzung einer Patientenverfügung steht im Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille sei schon heute grundsätzlich verbindlich und Grundlage ärztlichen Handelns. Eine Begrenzung der Reichweite einer Patientenverfügung stehe im Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten. „Jeder Patient hat das Recht, sich für oder gegen eine medizinische Behandlung zu entscheiden und gegebenenfalls den Umfang zu bestimmen. Dieser Grundsatz gilt auch für den antizipierten Willen. Daraus folgt, dass der sicher festgestellte Wille des Patienten unabhängig von der Art oder dem Stadium einer Erkrankung zu beachten ist“, so der Deutsche Ärztetag.
Darüber hinaus stellten die Delegierten klar, dass es keine Pflicht gebe, eine Patientenverfügung niederzulegen. „Ein Bürger sollte frei entscheiden dürfen, ob er eine Vorausverfügung trifft oder nicht.“ Der Vorsorgevollmacht bzw. einer Kombination aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung komme gegenüber einer Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht eine besondere Bedeutung zu.
Bei Redaktionsschluss waren die Beschlüsse leider noch nicht online abrufbar.