30.07.11: Richtungsweisend: Start des bundesweit einmaligen ambulanten Kinder-Hospiz Pflegedienst Sternenbrücke in Hamburg
Das Kinder-Hospiz Sternenbrücke in Hamburg hat am 29. Juli 2011 einen bundesweit einmaligen ambulanten Kinder-Hospiz Pflegedienst eröffnet. Mit dem neuen Angebot haben im Großraum Hamburg lebende Familien mit lebensbegrenzt erkrankten Kindern bis 27 Jahren nun die Möglichkeit, neben der Entlastungspflege und der Begleitung am Lebensende auch daheim bestmögliche Unterstützung zu bekommen.
Zu den Hintergründen für den neuen Dienst erklärte die Initiatorin und Hospizleiterin Ute Nerge vor knapp 150 Gästen: „Die Erfahrungen aus den vergangenen acht Jahren seit der Eröffnung des Kinder-Hospiz Sternenbrücke hat gezeigt, dass oft sehr kurzfristig Situationen in der Häuslichkeit auftreten können, bei denen betroffene Familien Hilfe benötigen.“ Mit dem neuen Dienst soll diese Versorgungslücke nun geschlossen werden.
Professionelle und umfassende Begleitung zuhause
Wie das Kinder-Hospiz Sternenbrücke auf seiner Webseite ausführt, bietet der ambulante Kinder-Hospiz Pflegedienst ab dem Zeitpunkt der Diagnosestellung den Familien eine professionelle und umfassende Begleitung zuhause. Dies geschieht durch ein Team von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräften sowie Sozialpädagogen. Ergänzt wird das pflegerische Angebot durch erfahrene Ärzte und Schmerztherapeuten, Trauerbegleiter, Physiotherapeuten sowie ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Darüber hinaus ist die Unterstützung im Notfall durch das Kinder-Hospiz gesichert.
„Jede begleitete Familie kann auch die Entlastungspflegeangebote des Kinder-Hospiz Sternenbrücke wahrnehmen sowie in der letzten Lebensphase ihres Kindes liebevolle Begleitung im Kinder-Hospiz erfahren“, heißt es weiter. Durch ein sogenanntes Personalrotationssystem sind dort auch den Familien bereits bekannte Mitarbeiterinnen aus dem Ambulanten Kinder-Hospiz Pflegedienst anzutreffen.
Leistungsvoraussetzungen zur Inanspruchnahme des ambulanten Dienstes sind eine Bescheinigung eines Kinderarztes über das Vorliegen einer lebensbegrenzenden Erkrankung. Des Weiteren eine ärztliche Verordnung über häusliche Krankenpflege und gegebenenfalls eine ärztliche Verordnung über spezialisierte ambulante Palliativ-Versorgung.